FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 269. Schlußbestimmungen zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 73 Abs. 1, 3 und 4 und 266 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996;
2. rückwirkend mit § 92 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996.
(2) Die §§ 77 Abs. 2, 85 Abs. 2 lit. b, 86 Abs. 1, 91 Abs. 2, 96 Abs. 2, 97, 98, 98a, 160 Abs. 3, 190 Abs. 1 und 194 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 treten mit in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2001)
(4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 97, 98 Abs. 2 und 160 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit in Kraft zu setzen.
(5) Die am in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß § 148 Z 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996.
(6) Für eine Anstaltspflege vor dem , die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist § 190 Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) § 27b ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 27a), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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