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GSVG § 266., BGBl. I Nr. 139/1998, gültig von 01.08.1998 bis 11.01.2000

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 266.

Schlußbestimmung zu Art. 35 des

Strukturanpassungsgesetzes 1996,

BGBl. Nr. 201

(23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 105) - 1. 8. 1998

(1) Es treten in Kraft:

1. rückwirkend mit die §§ 34 Überschrift und 34 Abs. 2 in der Fassung des Art. 35 Z 4 und 5 und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

2. mit der § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

3. mit die §§ 20 Abs. 2 Z 1, 22 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 Z 2, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1 lit. c, 83 Abs. 4 Z 1, 86 Abs. 5 lit. a, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 111, 112 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2, 113 Abs. 1 Z 2, 116 Abs. 8 bis 10, 120 Abs. 2 und 3 Z 1, 121 Z 6 lit. a, 127b Abs. 1, 128 Abs. 2 Z 1, 129 Abs. 1 und 5, 130 Abs. 3, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 9, 132 Abs. 1 und 2, 133 Überschrift und Abs. 1 bis 4, 133b, 160 Abs. 4, 163, 164 Abs. 2, 165, 167, 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 172 Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, 173, 174 Überschrift und 174, 175 Abs. 3, 176, 177 Überschrift, 177 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 lit. b in der Fassung des Art. 35 Z 21 und § 131c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 48 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996; (21. Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 88) - . 4. mit die §§ 120 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 122 Abs. 3, 123 Abs. 1 und 4, 125, 126, 131a Abs. 1 bis 4, 139 Abs. 1 bis 6, 140 Abs. 2, 143 Abs. 4 und 6 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 35 Z 29 und § 131c Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie die Aufhebung des § 120 Abs. 4 Z 3;

5. mit die §§ 55 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 1 lit. b, 72 Abs. 2 und 131 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 131 Abs. 1 Z 3. 6. mit § 34 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Art. 35 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.

(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am flüssig zu machen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(3) Abweichend von § 55 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. II Z 14) - .

(4) Die §§ 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 160 Abs. 4 und 169 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem beginnt.

(5) Versicherte, die am das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 116 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. der Gesamtbetrag - soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden - nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird. (21. Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 89) - .

(6) Versicherte, die vor dem bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 in der am geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. der Gesamtbetrag - soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden - nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird. (21. Nov., BGBl. Nr. 412, Z 89) - .

(7) Abweichend von § 116 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in den § 116 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar

1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936

im vollen Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937

mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938

mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939

im halben Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940

mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941

mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;

2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941

im vollen Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942

mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943

mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944

im halben Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945

mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946

mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.

(8) Verordnungen gemäß § 116 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit in Kraft gesetzt werden.

(9) § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten

1. bei männlichen Versicherten, die vor dem geboren sind,

durch 420 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 423 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 426 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 429 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 432 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 435 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 438 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 441 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 444 Versicherungsmonate,

2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem geboren sind,

durch 420 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 423 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 426 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 429 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 432 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 435 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 438 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 441 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem

geboren sind,

durch 444 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist.

(10) Für Personen, die vor dem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 172 Abs. 3 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem weiterhin gemäß den §§ 175 bis 177 in der am geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden. (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 98) - 1. 7. 1996.

(11) Der gemäß § 563 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des § 47 letzter Halbsatz auch für den Bereich des GSVG.

(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997

1. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 149 ff nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder

3. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 149 ff nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 12 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

(14) Der gemäß Abs. 13 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(15) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§§ 149 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 13 und die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.

(16) (Anm.: Abs. 16 wurde nicht vergeben)

(17) § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

(18) Für Personen, die am das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.

(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum ist § 259 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 259 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab gebühren würde.

(20) Für weibliche Versicherte, die am das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 131c in Verbindung mit § 120 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 80) - 1. 5. 1996.

(21) Für Personen, denen vor dem ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 131c Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (BGBl. Nr. 600/1996, Art. II Z 2a) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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