GSVG § 260. Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994 (20. Novelle), BGBl. I Nr. 71/2003, gültig ab 21.08.2003

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 260. Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994 (20. Novelle)

(1) Es treten in Kraft:

1. rückwirkend mit § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994;

2. rückwirkend mit die §§ 29 Abs. 1, 116a, 127b Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz und letzter Satz, 127b Abs. 2 letzter Satz, 139 Abs. 2 und 4, 140 Abs. 2 und 3, 143 Abs. 3 bis 6, 149 Abs. 3, 259 Abs. 1 Z 3 und 5 und 259 Abs. 5 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994;

3. mit die §§ 1a, 34, 34a Abs. 1 und 2, 44 Abs. 4, 150 Abs. 1 und 2, die Abschnitte I bis III des Vierten Teiles (§§ 195 bis 212), der Abschnitt III a des Vierten Teiles (§§ 213 bis 214e), die §§ 216 Abs. 5, 218 Abs. 1 und 3, 219, die Abschnitte V und VI des Vierten Teiles (§§ 220 bis 227a), der Abschnitt VIII des Vierten Teiles (§§ 230 und 231) und § 260 Abs. 2 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994.

(2) Die Amtsdauer der am bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis zu erfolgen.

(3) Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am in Geltung gestandenen Fassung.

(4) Den in Abs. 3 genannten Personen, deren Anwartschaften zum nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.

(5) Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie

1. nach dem weiterhin Versicherungsvertreter sind und

2. vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.

Die Anwartschaft (Pension) darf das im § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.

(6) Die Bestimmungen des § 197 Abs. 5 in der am in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

(6a) Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 197 Abs. 5 in der am in Geltung gestandenen Fassung haben ab von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 197 Abs. 5 in der am in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.

(7) § 34 Abs. 3 lit. a in der am geltenden Fassung ist für eine vor dem gemäß § 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem gemäß § 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem gemäß § 219 genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.

(8) Der Bundesbeitrag gemäß § 34 Abs. 3 lit. b gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 219 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

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