FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 259.
(1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit die §§ 32 Abs. 2, 79 Abs. 1, 86 Abs. 5 lit. a, 93 Abs. 6, 172 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
2. rückwirkend mit § 198 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
3. rückwirkend mit die §§ 2 Abs. 3 lit. e, 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 5, 26 Abs. 2, 26a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 72 Abs. 2, 127a und 149 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
4. mit die §§ 7 Abs. 3, 55 Abs. 2 Z 1, 91 Abs. 1 Z 1, 99 Abs. 2, 129 Abs. 3, 136 Abs. 4, 149 Abs. 3, 151 Abs. 3 und 5, 170 Abs. 1, 185 Abs. 3, 198 Abs. 2 und Art. II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
5. mit weiters die §§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 2, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 7, 33 Abs. 1, 35a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 62 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 112 Abs. 1 Z 1, 113 Abs. 2, 114, 116 Abs. 8, 116a, 117, 119, 119a, 120 Abs. 1 und 3 bis 6, 122, 122a, 123, 124, 125, 126, 127, 127b, 129 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 130, 131 Abs. 1, 2 und 4, 131a, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140, 141 samt Überschrift, 142, 143, 143a, 144, 145 in der Fassung des Art. I Z 74, 147, 148 in der Fassung des Art. I Z 77, 148a Abs. 2, 149 Abs. 1, 164 Abs. 2 und 239 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
6. mit § 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
(2) Bei der Anwendung des § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 auf Leistungen mit einem vor dem liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
(3) Personen, die erst auf Grund des § 136 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.
(4) Die §§ 116a, 116b, 120 Abs. 3 bis 5, 122, 123, 127, 127a, 129 Abs. 7 Z 3, 130, 131a Abs. 3, 131 Abs. 1 und 4, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.
(5) Bei Personen mit Stichtag bis , bei denen Zeiten gemäß § 116a oder § 116b nach der am geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 116a Abs. 7 und § 116b Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(6) Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 130 Abs. 1 Z 2 und 131 Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom bis fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
1. vom bis die letzten 132 Versicherungsmonate,
2. vom bis die letzten 156 Versicherungsmonate
aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 122 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 51 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
(7) Eine Pension, die gemäß Abs. 6 nach dem am geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
1. der Pension, die auf Grund der ab geltenden Rechtslage gebühren würde und
2. einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.
Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 47. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.
(8) In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131 oder § 131a oder auf eine Alterspension gemäß § 130 ist das am geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131b oder § 131c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 130, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 130 gestellt, so ist das am geltende Recht weiter anzuwenden.
(10) Ein am bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 141 Abs. 2 und 5 in der am geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 130 gilt § 141 Abs. 3 in der am geltenden Fassung.
(11) Ein am bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 144 in der am geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden.
(12) § 144 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem anfallen.
(13) § 145 in der Fassung des Art. I Z 74 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 145 Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem liegt. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)
(15) Abweichend von § 162 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
(16) § 116a in der Fassung des Art. I Z 33 ist für vor dem gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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