GSVG § 245. Gesonderte Rücklage, BGBl. Nr. 586/1980, gültig ab 01.01.1981

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen

4. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil

§ 245. Gesonderte Rücklage

Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des § 216 Abs. 3 im Geschäftsjahr 1981

a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung, ausgenommen die Beiträge zur Zusatzversicherung (§ 31), an die Pensionsversicherung zu überweisen und

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit. a übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbeitrag der gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.

Die Überweisungen nach lit. a sind monatlich in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

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