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GSVG § 243. Verfahren, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen

3. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

§ 243. Verfahren

Ist auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung der Anspruch auf eine Leistung oder auf Erhöhung einer Leistung von einer Antragstellung abhängig und ist das Recht auf Antragstellung am noch nicht erloschen, so ist die in Betracht kommende Übergangsbestimmung auch nach dem weiterhin anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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