GSVG § 240a. Witwenpension, BGBl. Nr. 684/1978, gültig ab 01.01.1979

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen

2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

§ 240a. Witwenpension

(1) Bei der Anwendung des § 145 Abs. 1 lit. c sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem oder nach dem auf Grund der Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17/1969, des Art. II Abs. 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969, oder des Art. II Abs. 1 der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 18/1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf Antrag ab auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab , sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

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