GSVG § 24. Arten der Aufbringung der Mittel, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 24. Arten der Aufbringung der Mittel

Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

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