GSVG § 24. Arten der Aufbringung der
Mittel, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 24. Arten der Aufbringung der Mittel
Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.
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