GSVG § 23., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 23.

Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

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