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GSVG § 22., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2000 bis 31.12.2000

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 22.

Auskunftspflicht der Versicherten und der

Leistungs(Zahlungs)empfänger

(1) Die Versicherten und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 75) haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 190ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge und für die Bemessung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 2) - ; (21.Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 9) - .

(2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 2) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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