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GSVG § 229f. Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds, BGBl. I Nr. 92/2010, gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2010

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen

§ 229f. Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds

(1) Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(2) Der Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 189b und 189c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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