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GSVG § 229e. Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a, BGBl. I Nr. 175/1999, gültig ab 01.07.1999

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen

§ 229e. Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a

Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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