GSVG § 224. Kosten der Aufsicht, BGBl. Nr. 21/1994, gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2003

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IV

§ 224. Kosten der Aufsicht

Die Kosten der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Versicherungsträgers zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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