GSVG § 222. Entscheidungsbefugnis, BGBl. Nr. 21/1994, gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2003

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IV

§ 222. Entscheidungsbefugnis

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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