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GSVG § 220. Aufsichtsbehörde, BGBl. Nr. 21/1994, gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2003

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT V

§ 220. Aufsichtsbehörde

(1) Der Versicherungsträger samt seinen Anstalten und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auszuüben.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit der Aufsicht über den Versicherungsträger betrauen. Der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 197 Abs. 5) des Vorsitzenden (des Stellvertreters des Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten Versicherungsträgers entspricht. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz oder dem Notarversicherungsgesetz 1972 gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.

(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde, bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, die dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen hat, einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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