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GSVG § 219., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT V

§ 219.

Genehmigung der Veränderungen

Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, fallen nicht unter die Genehmigungspflicht.

(13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 56) - ; (15.Nov., BGBl. Nr. 750/1988, Art. I Z 15 und Art. IV) - . (20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 27) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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