GSVG § 218a., BGBl. I Nr. 100/2001, gültig von 01.08.2001 bis 30.04.2003

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IIIa

§ 218a.

Genehmigung der Beteiligung an

fremden Einrichtungen

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 43 Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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