GSVG § 218a. Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen, BGBl. Nr. 677/1991, gültig von 01.01.1992 bis 31.07.2001

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IIIa

§ 218a. Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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