GSVG § 215., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT V

§ 215.

Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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