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GSVG § 215., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

§ 215.

Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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