GSVG § 215. Jahresvoranschlag, BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2001
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT V
§ 215. Jahresvoranschlag
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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