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GSVG § 214d. Zusammensetzung des Beirates, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

§ 214d. Zusammensetzung des Beirates

(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1. zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,

2. drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,

3. einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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