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GSVG § 205. Angelobung der Versicherungsvertreter, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

§ 205. Angelobung der Versicherungsvertreter

Der Obmann und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreter sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 201 hinzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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