GSVG § 1a. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. Nr. 21/1994, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2004

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

§ 1a. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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