DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT V
§ 198.
(1) Die Versicherungsvertreter sind von den sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten nach ihrer fachlichen Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die Zahl der in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Die Zahl der Pflichtversicherten ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat unter Berücksichtigung des § 203 Abs. 2 nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie der Bundesminister für Arbeit und Soziales zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen.
(6) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 200) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).
(1.Nov., BGBl. Nr. 684/1978, Art. IX Z 11) - ; (3.Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 38 lit. a und b) - ; (17.Nov., BGBl. Nr. 295/1990, Art. I Z 36) - ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 90 und § 259 Abs. 1 Z 2) - ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 89) - .
(20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 22 und Ü. § 260 Abs. 2 letzter Satz) - .
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