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GSVG § 196. Arten der Verwaltungskörper, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

§ 196. Arten der Verwaltungskörper

Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind

1. der Vorstand;

2. die Generalversammlung;

3. die Kontrollversammlung;

4. die Landesstellenausschüsse.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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