GSVG § 195., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT V

§ 195.

(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3, 5, 6 und 7 und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

(3) Der Versicherungsträger führt die Verwaltung durch Landesstellen in Wien für das Land Wien, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land Salzburg, in Innsbruck für das Land Tirol, in Feldkirch für das Land Vorarlberg, in Klagenfurt für das Land Kärnten, in Graz für das Land Steiermark und in Eisenstadt für das Land Burgenland. Die Landesstelle für das Land Niederösterreich ist nach Maßgabe des Abs. 6 in Wien und in Baden bei Wien eingerichtet.

(4) Der Versicherungsträger kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.

(5) Die Landesstellen haben unbeschadet des Abs. 6 für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

1. Entgegennahme der Meldungen;

2. Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;

3. Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;

4. Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge sowie der Kostenanteile;

5. Entgegennahme von Leistungsanträgen;

6. Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;

7. Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit;

8. Mitwirkung bei der Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit;

9. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;

10. Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der aufgelösten Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen, die im Bereich ihres Sprengels ihren Sitz hatten.

(6) Die Landesstelle für Niederösterreich hat an ihrem Sitz in Baden bei Wien für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

1. im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung

a) Standesführung der Versicherten;

b) Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;

c) Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge;

2. im Bereich der Krankenversicherung

a) Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;

b) Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kostenanteile;

c) Entgegennahme von Leistungsanträgen und Feststellung der Leistungen.

Die Besorgung aller übrigen den Landesstellen gemäß Abs. 5 zustehenden Aufgaben hat die Landesstelle für Niederösterreich an ihrem Sitz in Wien vorzunehmen.

(7) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten.

(8) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hinsichtlich der in den Abs. 5 und 6 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

(9) Die den Landesstellen nach den am in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab als durch den Vorstand gemäß § 207 Abs. 1 übertragene Obliegenheiten.

(2.Nov., BGBl. Nr. 531/1979, Art. I Z 21) - ; (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 53) - .

(20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 22) - .

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