GSVG § 192. Verjährung der Ersatzansprüche, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT III Schadenersatz und Haftung

§ 192. Verjährung der Ersatzansprüche

Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

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