GSVG § 19. Meldungen der freiwillig Versicherten, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 19. Meldungen der freiwillig Versicherten

Die gemäß den §§ 8, 9 und 12 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen der im § 18 Abs. 1 genannten Frist zu melden. Für die in der Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) obliegt die gleiche Meldepflicht demjenigen, der die Anmeldung vorgenommen hat.

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