GSVG § 184. Pflichten der Träger der Sozialhilfe, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT II Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

§ 184. Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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