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GSVG § 17. Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2019

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

5. Unterabschnitt Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5

§ 17. Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

(1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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