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GSVG § 176. Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT V Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

§ 176. Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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