GSVG § 176. Fälligkeit der Rückzahlung des
Überweisungsbetrages, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT V Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
§ 176. Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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