GSVG § 174. Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT V Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. Unterabschnitt Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

§ 174. Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 164 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes erlöschen unbeschadet § 68 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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