GSVG § 171. Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, BGBl. Nr. 157/1991, gültig ab 01.04.1991

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 171. Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 61a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 170 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 61a ruht) nicht gewährt.

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