GSVG § 167. Versagung, BGBl. Nr. 201/1996, gültig ab 01.07.1996

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 167. Versagung

Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.

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