GSVG § 164a. Nichtanrechnung von Übergangsgeld, BGBl. I Nr. 158/2020, gültig ab 01.05.2020

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 164a. Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.

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