GSVG § 164a. Nichtanrechnung von
Übergangsgeld, BGBl. I Nr. 158/2020, gültig ab 01.05.2020
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 164a. Nichtanrechnung von Übergangsgeld
Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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