GSVG § 163. Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2010

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 163. Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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