GSVG § 156a. Wertausgleich, BGBl. I Nr. 101/2000, gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

3. Unterabschnitt Ausgleichszulage

§ 156a. Wertausgleich

(1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung.

(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 2 Z 30) - 1. 10. 2000.

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