GSVG § 154. Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

3. Unterabschnitt Ausgleichszulage

§ 154. Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Der Versicherungsträger kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

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