GSVG § 14f., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

5. Unterabschnitt Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5

§ 14f.

(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 8,4%,

2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 8,4%, in allen übrigen Fällen 6,3% und

3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 6,3%

der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die §§ 27a und 27d anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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