ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT II Umfang der Versicherung
5. Unterabschnitt Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5
§ 14f.
(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 8,4%,
2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 8,4%, in allen übrigen Fällen 6,3% und
3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 6,3%
der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist § 27a anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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