GSVG § 14a., BGBl. I Nr. 139/1998, gültig von 01.01.2000 bis 30.06.1999

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

5. Unterabschnitt Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5

§ 14a.

Selbstversicherung

(1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert wären, die jedoch auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung von der Pflichtversicherung gemäß § 5 ausgenommen sind, können in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung auf Antrag der Selbstversicherung beitreten.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Selbstversicherte jene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, auf Grund derer er Kammermitglied ist, beendet.

(4) Beitragsgrundlage für Selbstversicherte ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).

(5) Die Versicherten haben für die Dauer der Selbstversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6% und in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage sowie einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung gemäß § 27a zu leisten.

(6) Ist der Selbstversicherte bereits nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert, so sind die jeweiligen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung im jeweiligen Zweig der Selbstversicherung auf die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 anzurechnen.

(7) Auf diese Selbstversicherung sind alle für die Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 10) - .

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