GSVG § 144., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2000 bis 31.12.2000

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 144.

(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 1) - .

(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich.

(1.Nov., BGBl. Nr. 684/1978, Art. IX Z 6) - ;

(13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. III Abs. 7).

(19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 73) - ;

(19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Ü. § 259 Abs. 10 und 11) - ;

(20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 35: Ü. § 259 Abs. 11 und 12) - .

(Rechtslage bis )

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