GSVG § 144. Kinderzuschüsse, BGBl. I Nr. 67/2001, gültig ab 01.01.2002

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 144. Kinderzuschüsse

(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76845