ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 143a. Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 130 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung - ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes - besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 120) zum Steigerungsbetrag nach § 139 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 139 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht. (16. Nov., BGBl. Nr. 643/1989, Art. I Z 17) - ; (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 72) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 2 Z 21) - ; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - .
(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 139 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.
(19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 71) - 1. 7. 1993.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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