ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 143a.
Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der
Geltendmachung des Anspruches
(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 120) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes (16.Nov., BGBl. Nr. 643/1989, Art. I Z 17) - ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 72) - .
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr ..... 2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr ..... 3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an .............. 5 v. H.
der Alterspension gemäß § 130 Abs. 1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.
(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 139 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.
(19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 71) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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