GSVG § 142. Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung, BGBl. Nr. 412/1996, gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2013

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 142. Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 116a oder § 116b handelt.

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