GSVG § 139., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 139.

(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125). (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Ü: § 273 Abs. 17) - .

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren zwei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Ü: § 273 Abs. 20) - .

(5) Die Erwerbsunfähigkeitspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemessungsgrundlage für je 12 Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3. (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Ü: § 273 Abs. 20 und 21) - 30. 12. 1997.

(6) Der Steigerungsbetrag darf 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen.

(7) Bei Anwendung des Abs. 4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.

(4. Nov., BGBl. Nr. 283/1981, Art. I Z 8, Ü.Art. II Abs. 6) - ; (8. Nov., BGBl. Nr. 591/1983, Art. I Z 15 lit. a und Ü.Art. II Abs. 1) - ; (9. Nov., BGBl. Nr. 485/1984, Art. I Z 27 und Ü.Art. II Abs. 7, 8 und 9) - ; (10. Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 29 und Art. IV Abs. 2 lit. b) - ; (13. Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 43 und Ü.Art. II Abs. 7) - 1. 1. 1988; (18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991, Art. I Z 63) - ; (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 62) ; (20. Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 11 und § 260 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 53) - ; (21. Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 60) - 1. 8. 1996; (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 76) - 1. 1. 2000.

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