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GSVG § 139., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.1999 bis 31.12.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 139.

(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs. 1. Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des § 140. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125). (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 53) - .

(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt

1. für Versicherungsmonate mit Ausnahme von Versicherungsmonaten

für Zeiten der Kindererziehung (§ 116a oder § 116b) für je zwölf

Versicherungsmonate

bis zum 360. Monat ............ 1,830,

vom 361. Monat an ............. 1,675;

(21.Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 60) - .

2. für Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 1,830.

Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 11 und § 260 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 54) - .

(3) Bei Inanspruchnahme

1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern. Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 55) - .

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61.Lebensjahres bei Männern bzw. des 56.Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 55) - .

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61.Lebensjahres bei Männern bzw. des 56.Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens 12 Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 55) - .

(6) Der Steigerungsbetrag gemäß Abs. 1 darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 56) - .

(20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 12 und § 260 Abs. 1 Z 2) - . (4.Nov., BGBl. Nr. 283/1981, Art. I Z 8, Ü.Art. II Abs. 6) - ; (8.Nov., BGBl. Nr. 591/1983, Art. I Z 15 lit. a und Ü.Art. II Abs. 1) - ; (8.Nov., BGBl. Nr. 591/1983, Art. I Z 16 lit. b und Ü.Art. II Abs. 4 und Abs. 8) - ; (9.Nov., BGBl. Nr. 485/1984, Art. I Z 27 und Ü.Art. II Abs. 7, 8 und 9) - ; (10.Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 29 und Art. IV Abs. 2 lit. b) - ; (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 43 und Ü.Art. II Abs. 7) - ; (18.Nov., BGBl. Nr. 677/1991, Art. I Z 63) - .

(19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 62) ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Ü. § 259 Abs. 4) - .

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