ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 138. Waisenpension
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 128 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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