GSVG § 137. Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 137. Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 136 mit Ausnahme dessen Abs. 3 Z 1, nach § 145 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b, sowie nach § 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76845